Wichtige Resolution der UN-Versammlung

Die UN-Versammlung hat im Dezember eine Resolution zu Palästina verabschiedet, die an Deutlichkeit nichts zu wünschen lässt.
Dankenswerterweise hat Inga Gelsdorf dazu eine deutsche Übersetzung angefertigt, die Hervorhebungen sind von mir. Es gilt das englische Original.

Diese Resolution, für die alle 28 EU-Staaten gestimmt haben, also auch Deutschland (!), aber auch Norwegen und die Schweiz, bietet ein wichtige Argumentationshilfe gegenüber Medien, Politik und Kirchen, die wir nutzen sollen. Man beachte, welche Staaten dagegen gestimmt und welche sich enthalten haben. Es scheint, als befänden sich Israels letzte Verbündete außer in den USA auf pazifischen Inseln ( zu welchem Preis?).
Martin Breidert

Englisches Original hier. (Herv. in der Übersetzung von Martin Breidert)

Original UN-Quelle hier

Text der UN-Resolution bezüglich der palästinensischen natürlichen Ressourcen

Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalem, und der arabischen Bevölkerung in dem besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen.
Bericht an die UN-Generalversammlung durch die Berichterstatterin des Zweiten Komitees: Ms. Chantal Uwizera (Ruanda)
01. Dezember 2015
I. Einführung
( … )
II. Beratung des Resolutionsentwurfs A/C.2/70/L.21
( …)
9. So nahm das Komitee im selben Meeting den Resolutionsentwurf A/C.2/70/L.21 durch namentliche Abstimmung mit 156 zu 7 (Stimmen) und 9 Enthaltungen an (siehe Absatz 12). Die Abstimmung war wie folgt: Zu Gunsten (des Antrags) stimmten: Afghanistan, Albanien, Algerien, Andorra, Angola, Antigua und Barbuda, Argentinien, Armenien, Österreich, Aserbeidjan, Bahamas, Bahrain, Bangladesh, Barbados, Weißrussland, Belgien, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien (Multinationaler Staat von-), Bosnien und Herzegowina, Botswana, Brasilien, Brunei Darussalam, Bulgarien, Burundi, Kap Verde, Kambodscha, Chile, China, Kolumbien, Kongo, Costa Rica, Kroatien, Kuba, Zypern, Tschechische Republik, Demokratische Volksrepublik Korea, Dänemark, Djibuti, Dominikanische Republik, Ecuador, Ägypten, El Salvador, Eritrea, Estland, Äthiopien, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Georgien, Deutschland, Ghana, Griechenland, Grenada, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Guyana, Haiti, Ungarn, Island, Indien, Indonesien, Iran (Islamische Republik -), Irak, Irland, Italien, Jamaica, Japan, Jordanien, Kasachstan, Kenia, Kuwait, Kirgistan, Laos Demokratische Volksrepublik, Lettland, Libanon, Libyen, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Malediven, Mali, Malta, Mauritanien, Mauritius, Mexico, Monaco, Mongolei, Montenegro, Marokko, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande, Neuseeland, Nicaragua, Niger, Nigeria, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Katar, Republik Korea, Republik Moldawien, Rumänien, Russische Föderation, St. Kitts and Nevis, Samoa, San Marino, Saudi Arabien, Senegal, Serbien, Sierra Leone, Singapur, Slowakei, Slowenien, Salomon Inseln, Somalia, Südafrika, Spanien, Sri Lanka, Sudan, Suriname, Schweden, Schweiz, Syrische Arabische Republik, Tadschikistan, Thailand, die ehemals jugoslawische Republik Mazedonien, Timor-Leste, Trinidad and Tobago, Tunesien, Türkei, Turkmenistan, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Uruguay, Usbekistan, Venezuela (Bolivarische Republik), Vietnam, Jemen, Sambia, Zimbabwe. A/70/480 15-21158 3/7 , Gegenstimmen: Kanada, Israel, Marshall Inseln, Mikronesien (Föderierte Staaten von), Nauru, Palau, USA. Enthaltungen: Australien, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Elfenbeinküste, Honduras, Papua Neu Guinea, Paraguay, Togo, Tonga.

10. Vor der Abstimmung wurden von den Repräsentanten von Israel und Luxemburg (im Namen der Europäischen Union) Erklärungen zu der Abstimmung abgegeben.

11. Nach der Abstimmung wurde eine Erklärung von dem Beobachter des Staates Palästina abgegeben.

III. Empfehlung des Zweiten Komitees
Das Zweite Komitee empfiehlt der Generalversammlung die Annahme des folgenden Resolutionsentwurfes:
Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und der arabischen Bevölkerung in dem besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen.
Die Generalversammlung,

  • erinnernd an ihre Resolution 69/241 vom 19. Dezember 2014, und unter Kenntnisnahme der Resolution des Wirtschafts- und Sozialrates, 2015/17 vom 20. Juli 2015,
  • ebenso erinnernd an ihre Resolutionen 58/292 vom 6. Mai 2004 und 59/251 vom 22. Dezember 2004,
  • erinnernd an das Prinzip der ständigen Souveränität von Menschen unter fremder Besatzung über ihre natürlichen Ressourcen,
  • geleitet durch die Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen, unter Bekräftigung der Unzulässigkeit des Erwerbs von Gebieten durch Gewalt, und erinnernd an die relevanten Resolutionen des Sicherheitsrates, darunter die Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 465 (1980) vom 01. März 1980 und 497 (1981) vom 17. Dezember 1981,
  • erinnernd an seine Resolution 2625 (XXV) vom 24. Oktober 1970,
  • unter Bekräftigung der Anwendbarkeit der Genfer Konvention in Bezug auf den Schutz von zivilen Personen in Kriegszeiten vom 12. August 1949 bezieht, auf das besetzte palästinensische Gebiet, einschließlich Ostjerusalems und anderer arabischer Gebiete, die Israel seit 1967 besetzt,
  • diesbezüglich erinnernd an den Internationalen Pakt über Bürgerliche und Politische Rechte und an den Internationalen Pakt über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte [1966] und unter Bekräftigung, dass diese Instrumente für das Menschenrecht in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und auch im besetzten syrischen Golan zu beachten sind,
  • ebenso erinnernd an das Gutachten, das der Internationale Gerichtshof am 9. Juli 2004 bezüglich der gesetzlichen Konsequenzen des Mauerbaus im besetzten palästinensischen Gebiet und in weiterer Erinnerung an seine Resolutionen ES-10/15 vom 20.Juli 2004 and ES-10/17 vom 15. Dezember 2006,
  • weiterhin in Erinnerung an seine Resolution 67/19 vom 29. November 2012,
  • unter Kenntnisnahme des Beitritts zu mehreren Menschenrechtsverträgen und den Kernverträgen des humanitären Rechts, als auch bei anderen internationalen Verträgen,
  • mit dem Ausdruck seiner Besorgnis über die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen der besetzten palästinensischen Gebiete, einschließlich Ostjerusalems und der anderen arabischen Gebiete, die seit 1967 durch Israel, der Besatzungsmacht, besetzt sind,
  • mit dem Ausdruck ihrer ernsthaften Sorge über die flächendeckende Zerstörung durch Israel, der Besatzungsmacht, von Ackerland und Obstplantagen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich des Ausreißens einer großen Anzahl von Obstbäumen, die Früchte trugen, und über die Zerstörung von Bauern- und Treibhäusern und über den verheerenden Schaden für die Umwelt und die Auswirkung auf die Wirtschaft,
  • mit dem Ausdruck ihrer großen Besorgnis über die weitreichende Zerstörung, die Israel, die Besatzungsmacht, an der lebenswichtigen Infrastruktur, darunter Wasserleitungen, Abwasser- und Elektrizitätsnetze, in dem besetzten palästinensischen Gebiet verursacht hat, insbesondere im Gazastreifen während der Militäroperationen von Juli und August 2014, die unter anderem die Umwelt verschmutzt haben und negative Auswirkungen auf die Funktion von Wasser- und Sanitärsystemen, die Wasserzufuhr und andere natürliche Ressourcen des palästinensischen Volkes haben, und unter Betonung der Dringlichkeit des Wiederaufbaus und der Entwicklung von Wasser- und anderer lebenswichtiger ziviler Infrastruktur, einschließlich des Projektes für die Entsalzungsanlage für den Gazastreifen,
  • mit dem Ausdruck seiner weiteren ernsten Besorgnis im Hinblick auf die negativen Auswirkungen auf Umwelt, Wiederaufbau und Entwicklungsmaßnahmen durch die tausenden, nicht explodierten Sprengmaterialien, die im Gazastreifen als Folge des Konflikts von Juli und August 2014 verblieben sind,
  • in Erinnerung an den Bericht aus 2009 des Umweltprogramms der Vereinten Nationen im Hinblick auf die ernste Umweltsituation im Gazastreifen und an den Bericht aus 2012: „Gaza im Jahr 2020: Ein lebenswerter Ort?“, von dem „country team“(?) der Vereinten Nationen im besetzten palästinensischen Gebiet, und unter Betonung der Notwendigkeit, die darin enthaltenen Empfehlungen zu befolgen,
  • im Bedauern der nachteiligen Auswirkung der israelischen Siedlungen auf die palästinensischen und anderen arabischen natürlichen Ressourcen, besonders als Ergebnis der Annektierung von Land und der erzwungenen Umleitung von Wasserressourcen, einschließlich der Zerstörung von Obstgärten und Ernten und der Beschlagnahmung von Brunnenquellen durch israelische Siedler und der fatalen sozio-ökonomischen Folgen diesbezüglich,
  • in Erinnerung an den Bericht der unabhängigen internationalen Untersuchungskommission, um die Wirkungen der israelischen Siedlungen auf die zivilen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte des palästinensischen Volkes im gesamten besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, zu untersuchen,
  • im Bewusstsein der schädlichen Auswirkungen auf die palästinensischen natürlichen Ressourcen, die durch den gesetzeswidrigen Bau der Mauer durch Israel, der Besatzungsmacht in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, verursacht werden, und deren verheerende Folgen sowohl für die wirtschaftlichen, als auch sozialen Bedingungen des palästinensischen Volkes,
  • unter Betonung der Dringlichkeit, unverzüglich der israelischen Besetzung ein Ende zu setzen, die im Jahre 1967 begann, und eine gerechte, dauerhafte und umfassende Friedensregelung auf allen Spuren, auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolutionen 242 (1967), 338 (1973) vom 22. Oktober 1973, 425 (1978) vom 19. März 1978 und 1397 (2002) vom 12. März 2002, dem Prinzip von Land für Frieden, der arabischen Friedensinitiative und der auf dem Quartett basierenden „Road Map“ für eine dauerhafte Zwei-Staaten-Lösung für den israelisch-palästinensischen Konflikt, wie von dem Sicherheitsrat in seiner Resolution 1515 (2003) vom 19. November 2003 indossiert und vom Rat in seiner Resolution 1850 (2008) vom 16. Dezember 2008 unterstützt,
  • ebenso unter Betonung der Notwendigkeit, die Verpflichtung Israels zu beachten, gemäß der „Road Map“, die Siedlungsaktivitäten einzufrieren, einschließlich des sogenannten „natürlichen Wachstums“, und alle Siedlungsaußenposten aufzulösen, die seit März 2001 errichtet wurde,
  • ebenso unter Betonung der Notwendigkeit der Achtung und Bewahrung der territorialen Einheit, Kontinuität und Integrität des gesamten besetzten palästinensischen Gebietes, einschließlich Ostjerusalems,
  • in Erinnerung an die Notwendigkeit, sämtliche Gewalttaten zu beenden, einschließlich Terroranschlägen, Provokationen, Aufhetzung und Zerstörung,
  • unter Kenntnisnahme des Berichts, den die Wirtschafts- und Sozialkommission für Westasien über die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der israelischen Besetzung auf die Lebensbedingungen des palästinensischen Volkes in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und der arabischen Bevölkerung in dem besetzten syrischen Golan, wie vom Generalsekretär übermittelt,
  1. bekräftigt die unverzichtbaren Rechte des palästinensischen Volkes und der Bevölkerung des besetzten syrischen Golans über ihre natürlichen Ressourcen, einschließlich Land-, Wasser- und Energie-Ressourcen;
  2. verlangt, dass Israel, die Besatzungsmacht, die Ausbeutung, die Beschädigung, die Ursache von Verlust oder Abbau und Gefährdung der natürlichen Ressourcen in dem besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und in dem besetzten syrischen Golan;
  3. erkennt das Recht des palästinensischen Volkes an, eine Entschädigung für jede Ausbeutung, Beschädigung, Verlust oder Abbau oder Gefährdung ihrer natürlichen Ressourcen, die aus illegalen Maßnahmen herrührt, die Israel, die Besatzungsmacht, und die israelischen Siedler im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, durchgeführt haben, und drückt ihre Hoffnung aus, dass dieses Thema im Rahmen der Verhandlungen über den Endstatus zwischen der palästinensischen und israelischen Seite bewältigt werden wird;
  4. betont, dass die Mauer und die Siedlungen, die von Israel in dem besetzten palästinensischen Gebiet, auch in und um Ostjerusalem herum, errichtet wurden, mit dem internationalen Recht unvereinbar sind und gravierend das palästinensische Volk ihrer natürlichen Ressourcen berauben, und fordert diesbezüglich die vollständige Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen, die am 9. Juli 2004 im Gutachten des Internationalen Gerichtshofs und in den entsprechenden Resolutionen der Vereinigten Nationen, einschließlich der Resolution der Generalversammlung ES-10/15, bekräftigt wurden;
  5. fordert Israel, die Besatzungsmacht, auf, seinen Verpflichtungen gemäß dem internationalen Recht, einschließlich des internationalen humanitären Rechts nachzukommen und unverzüglich sämtliche Politik und Maßnahmen einzustellen, die eine Änderung des Charakters und des Status des besetzten palästinensischen Gebietes, einschließlich Ostjerusalems, beabsichtigen;
  6. fordert Israel, die Besatzungsmacht, ebenso auf, sämtliche Aktionen zu unterbinden, auch solche, die israelische Siedler verüben, die die Umwelt schädigen, einschließlich der Entsorgung aller Arten von Abfallmaterialien, im besetzten palästinensischen Gebiet und in dem besetzten syrischen Golan, die gravierend deren natürliche Ressourcen gefährden, hauptsächlich Wasser- und Landressourcen, und die eine Umwelt-, Sanitär- und Gesundheitsgefährdung für die Zivilbevölkerung darstellen;
  7. fordert Israel weiterhin auf, seine Zerstörung der lebenswichtigen Infrastruktur einzustellen, darunter Wasserleitungen, Abwasser- und Elektrizitätsnetze, was, unter anderem negative Auswirkungen auf die natürlichen Ressourcen des palästinensischen Volkes haben,
    betont die dringende Notwendigkeit, den Wiederaufbau und die Entwicklungsprojekte diesbezüglich anzugehen, einschließlich der im Gazastreifen, und fordert Unterstützung der notwendigen Maßnahmen im Hinblick darauf, gemäß den Verpflichtungen, die unter anderem auf der Internationalen Konferenz in Kairo zu Palästina eingegangen wurden: Wiederaufbau von Gaza, am 12. Oktober 2014;
  8. fordert Israel, die Besatzungsmacht, auf, sämtliche Hindernisse, die der Durchführung wichtiger Umweltprojekte, einschließlich der Abwasserentsorgungsanlagen im Gazastreifen und des Wiederaufbaus und der Entwicklung der Wasserinfrastruktur, darunter auch das Projekt für die Entsalzungsanlage für den Gazastreifen, im Wege stehen, zu beseitigen;
  9. Fordert die sofortige und sichere Beseitigung aller nicht explodierten Sprengmaterialien im Gazastreifen und die Unterstützung der Maßnahmen des diesbezüglichen Minensuchdienstes der Vereinten Nationen, und begrüßt die Maßnahmen, die dieser Dienst bisher durchgeführt hat;
  10. ermutigt alle Staaten und internationalen Organisationen weiterhin die Maßnahmen aktiv zu verfolgen, um die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gemäß internationalem Recht, im Hinblick auf alle rechtswidrigen israelischen Praktiken und Maßnahmen im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, sicherzustellen, besonders im Hinblick auf die Siedlungsaktivitäten und die Ausbeutung der natürlichen Ressourcen;
  11. fordert den Generalsekretär auf, der Generalversammlung auf seiner einundsiebzigsten Sitzung über die Durchführung der gegenwärtigen Resolution zu berichten, einschließlich der kumulativen Auswirkungen durch Ausbeutung, Schädigung und Abbau der natürlichen Ressourcen durch Israel im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und in dem besetzten syrischen Golan, und beschließt, auf der vorläufigen Tagesordnung seiner einundsiebzigsten Sitzung den Punkt einzuschließen: „Ständige Souveränität des palästinensischen Volkes im besetzten palästinensischen Gebiet, einschließlich Ostjerusalems, und der arabischen Bevölkerung in dem besetzten syrischen Golan über ihre natürlichen Ressourcen.“

(Deutsch: Inga Gelsdorf)

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Ein Gedanke zu „Wichtige Resolution der UN-Versammlung

  1. Nur eine wichtige Korrektur: Noch ist es keine „Resolution der UN-Versammlung“, sondern des „2.Hauptaussschusses der UN-Vollversammlung“ – Wirtschafts- und Finanzausschuss“, der seinen Beschluss erst der UN-Vollversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

    Gruß, G.Baisch

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