Der Antisemitismusbeauftragte Felix Klein hatte den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags um ein Gutachten zur Verbindlichkeit der Bundestagsresolution vom 17.5.2019 zu Antisemitismus und BDS gebeten. Nun hat er eine Antwort erhalten, die ihn überhaupt nicht erfreuen wird (s. unten und Anhang). Bemerkenswert ist, dass sich das Gutachten auf weite Strecken an dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs orientiert, aber auch an dem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln. Damit gibt es eine Vielzahl von Urteilen, Gutachten und Initiativen, die sich gegen die Beschränkung der Meinungsfreiheit aufgrund von Antisemitismusvorwürfen im Zusammenhang mit BDS richten: das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 11. Juni 2020, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, die Kampagne der „Initiative GG 5.3 Weltoffenheit“ und nun das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags.
Frohes Fest
Claus Walischewski
Hier die Zusammenfassung von Andreas Zumach:
In der Anlage übersende ich zur Information und Weiterverbreitung eine am gestrigen 21.12.20 fertiggestellte Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages
- Zum rechtlichen/politischen Stellenwert des BDS-Beschluß des Bundestages vom Mai 2019 und seiner Eignung als Grundlage für das Verwaltungshandeln von Kommunen bei der Vergabe von Räumen/Genehmigung von Veranstaltungen: „Der Beschluß des Bundestages ist als schlichter Palamentsbeschluß zu bewerten. Er ist nicht auf Basis einer spezifischen rechtlichen Regelung ergangen und hat daher keine rechtliche Bindungswirkung für andere Staatsorgane. Der Beschluß stellt eine politische Meinungsäußerung im Rahmen einer kontroversen Debatte da.“
- Zum Raumverbot für (vermeintliche oder tatsächliche)BDS-Unterstützer: „Ein Nutzungsausschluss von BDS-nahen Personen oder Gruppen allein wegen zu erwartender unerwünschter Meinungsäußerung ist daher mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar.“
- Zur Frage, wie ein Gesetz des Bundestages verfassungsrechtlich zu beurteilen wäre, das Auftritte oder Veranstaltungen von BDS-nahen Personen untersagt: „Ein deratiges Gesetz wäre nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit zu vereinbaren und daher verfassungswidrig.“