Eine kluge Antwort des Senats an die FDP-Fraktion

Innensenator Ulrich Mäurer am 26. Oktober 2024 auf der Veranstaltung mit Michael Lüders im Bürgerzentrum Neue Vahr

Die FDP-Fraktion in der Bremer Bürgerschaft wollte sich (mal wieder) stark machen und ganz entschieden den Antisemitismus bekämpfen. Sie fragte den Senat, ob es nicht angebracht wäre, auch in Bremen für Berliner Verhältnisse zu sorgen. Was ist in Berlin geplant? Bestimmte propalästinensische Kundgebungen und Demos sollen nur noch als stationäre Versammlungen abgehalten werden. Und für bestimmte Demos sollen Sprechchöre auf arabisch untersagt werden.

Auch in Bremen komme es, so die FDP in ihrer kleinen Anfrage, „immer wieder zu antisemitischen Vorfällen, insbesondere auf propalästinensischen Versammlungen.“ Müsse man nicht auch in Bremen in Zukunft Laufdemos verbieten und Sprechchöre in arabischer Sprache untersagen?

Der Senat gibt darauf eine sehr klare und sehr detaillierte Antwort: Es handele sich bei der Auflage, eine stationäre Kundgebung anstelle eines Aufzuges durchzuführen, „regelmäßig um einen tiefen Eingriff in die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 GG. Als Freiheitsrecht, das nicht zuletzt Minderheiten zugutekommt, gehört die Versammlungsfreiheit zu den unentbehrlichen Elementen der freiheitlich-demokratischen Staatsordnung. Als solches gewährleistet sie nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen, sondern zugleich auch das Selbstbestimmungsrecht der veranstaltenden Personen über Inhalt, Zeitpunkt und Umfang einer Versammlung. Vom Selbstbestimmungsrecht umfasst ist nicht zuletzt auch die Entscheidung über die Frage, ob eine Versammlung als stationäre Kundgebung oder als Aufzug durchgeführt werden soll.

Einschränkungen des aus Art. 8 GG erwachsenden Selbstbestimmungsrechts sind in Form von Auflagen nach § 15 VersG nur zur Abwehr unmittelbarer Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung und unter strenger Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips möglich. Aus der Rechtsfigur der unmittelbaren Gefährdung folgt, dass entsprechende Auflagen nur dann statthaft sind, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts – z.B. in Form von Straftaten – vorliegt. Soweit danach die Erteilung von Auflagen notwendig ist, muss die Wahl der Auflagen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Daraus folgt insbesondere, dass die Auflagen so zu bemessen sind, dass sie in möglichst geringem Umfang in die Versammlungsfreiheit eingreifen.“

Hier die Drucksache 21/1089 vom 25. März 2025 mit dem gesamten Text der Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion und der Antwort des Senats. Sehr interessant!

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